Ein Arbeitgeber darf Minijobber arbeitsrechtlich nicht schlechter stellen als Vollzeitbeschäftigte, sie sind diesen gleichgestellt.
Die Broschüre „Arbeitsrecht für Minijobber“ informiert unter anderem darüber, dass diesen Beschäftigten bei Krankheit, Mutterschaft, Krankheit eines Kindes, Arbeitsausfall und an Feiertagen ihr Entgelt fortgezahlt werden muss. Außerdem haben sie Anspruch auf Erholungsurlaub und ihnen muss auf Verlangen ein Arbeitszeugnis ausgestellt werden.
Informationen unter: www.minijob-zentrale.de >Minijobs gewerblich > Arbeitsrecht