Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, 63 Jahre alt ist und 35 Versicherungsjahre nachweisen kann, wird seit 1.1.17 nicht mehr zum Eintritt in die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet - falls die Höhe der zu erwartenden Rente zum Bezug von Grundsicherung im Alter führen würde.
www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/sgb-ii.../FH-12a---08.02.2017.pdf