Bei der Auswahl eines Betreuers für einen hilfebedürftigen Menschen haben nahe Verwandte (besonders, wenn zwischen beiden zuvor ein intensiver Kontakt bestand) Vorrang vor einem Berufsbetreuer. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe in einem veröffentlichten Beschluss (AZ: XII ZB 390/16).
Geklagt hatte eine gehörlose Frau aus München, die zuvor von ihrer Mutter betreut wurde, doch das Amtsgericht übertrug die Aufgaben einem Berufsbetreuer. Der BGH entschied, dass die Mutter und der weiter entfernt wohnende Bruder nur hätten übergangen werden dürfen, wenn einer Übernahme der Betreuung gewichtige Gründe entgegengestanden hätten, dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen.
Quelle: epd, kfd Frau und Mutter, Nr. 11/17 Seite 29