In § 13 1 Nr. 9 des Erbschaftssteuergesetzes wird Kindern, die lange einen Elternteil gepflegt haben, ein Freibetrag bei der Erbschaftssteuer bis zu 20.000 € gewährt und zwar addiert zum bereits für sie geltenden Freibetrag. Bisher war das unter Juristen umstritten, weil man sich ohnehin kümmern und unter bestimmten Umständen sogar Unterhalt zahlen muss. Mit dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof nun aufgeräumt:
Eine Tochter hatte ihre Mutter in ihr Haus aufgenommen und 10 Jahre bis zu ihrem Tod gepflegt. Als sie als Erbin den vorgesehenen Zusatzfreibetrag von 20.000 € geltend machen wollte, lehnte das Finanzamt das ab, schließlich sei sie aufgrund ihrer Unterhaltspflicht dazu gesetzlich verpflichtet gewesen. Der Bundesfinanzhof teilte diese Sicht nicht, denn dann laufe der besondere Freibetrag nach § 13 1 Nr. 9 praktisch ins Leere.
Von diesem Urteil können auch Empfänger bereits ergangener Steuerbescheide profitieren, sofern sie unter Vorbehalt erlassen wurden und daher noch geändert werden können. Angehörige sollten ihre Pflegeleistungen (orientiert am Wert der Vergütungssätze von Pflegediensten) dokumentieren. „Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflege kann der Freibetrag auch ohne detaillierte Nachweise der Einzelleistungen gewährt werden“, je nach Einzelfall kann die Pflegeperson bis maximal 20.000 € von der Erbschaftssteuer befreit werden. Dabei kann es sich auch um die Pflege von Geschwistern untereinander, Enkeln und Großeltern, Nichten und Onkel handeln. Nur wenn fremde Personen „gegen ein unzureichendes Entgelt“ gepflegt haben, müsse ein detaillierter Nachweis erbracht werden.
Quelle: Westdt. Zeitung Wuppertal 25.10.17, Urteil Bundesfinanzhof: Az. II R 37/15