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Aufzahlungen Inkontinenzversorgung

Inkontinenzversorgung

In der häuslichen Pflege nehmen die Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Hilfs- und Inkontinenzhilfsmitteln spürbar zu. Immer mehr Betroffene berichten, dass sie nicht die Produkte erhalten, die sie tatsächlich benötigen oder dass sie dafür deutlich mehr bezahlen sollen als gesetzlich vorgesehen.

Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Nach § 33 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dürfen gesetzlich Versicherte für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel maximal 10 Euro pro Monat zuzahlen. Kinder und Jugendliche sind von dieser Zuzahlung vollständig befreit.

Trotzdem schildern viele Familien und pflegende Angehörige eine andere Realität. Sie berichten von eingeschränkter Produktauswahl und zusätzlichen Aufzahlungen.

Warum kommt es zu diesen Problemen?

Hintergrund ist die Vertragsgestaltung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern. Die Versorger erhalten von den Kassen eine monatliche Pauschale für die Belieferung. Diese Pauschale reicht in vielen Fällen nicht aus, um den tatsächlichen individuellen Bedarf zu decken, inbesondere bei:

  • hohem Verbrauch
  • schweren Inkontinenzformen
  • medizinisch notwendigen, höherwertigen Produkten

Was Betroffene derzeit erleben

Aus der Praxis wird berichtet, dass Leistungserbringer zusätzliche Zahlungen verlangen und Versicherte Erklärungen unterschreiben lassen, mit denen sie Mehrkosten „freiwillig“ übernehmen.

Wichtig ist: Solche Aufzahlungen sind rechtlich nicht vorgesehen, wenn die Versorgung medizinisch notwendig ist. Die Krankenkassen sind verpflichtet, eine ausreichende, zweckmäßige und bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen.

Diese Problemlage führt bei vielen Familien zu Verunsicherung, finanzieller Belastung und unnötigem bürokratischem Druck – obwohl der Anspruch auf angemessene Versorgung gesetzlich geregelt ist.

Hier findest du hilfreiche Links und praktische Tipps aus der Selbsthilfe – von Betroffenen für Betroffene.

Hilfreiche Links zum Thema Inkontinzenversorgung

Der Verein Rückenwind e.V. hat wichtige Informationen in einer Checkliste zusammengefasst: Checkliste zur Inkontinenzversorgung

Das Aktionsbündnis für bedarfsgerechte Heil- und Hilfsmittelversorgung hat einen Leitfaden für eine schnellere Beantragung von Hilfsmitteln veröffentlicht:

Aktionsbündnis Handlungsempfehlung zur bedarfsgerechten Hilfsmittelversorgung 2025

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. hat einen Ratgeber verfasst. Angehörige und pflegebedürftige Menschen können sich auf den BVKM beziehen: Aufzahlungen sind nicht legal, auch wenn mit den Versorgern bereits Verträge unterschrieben wurden: Ratgeber Inkontinenzhilfen bvkm

Im Projekt Pflegeschätze berichtete eine Familie über ihren Weg zur passenden Versorgung mit Inkontinenzhilfen: Rahmenvertrag Windelversorgung

Hilfsmittelverzeichnisnummer Gruppe – GKV Hilfsmittelverzeichnis jedes einzelne Produkt und diese Verzeichnisnummer draufschreiben lassen

Tipps von pflegenden Eltern für pflegende Eltern

  • Unterstützung gibt es bei Pflegestützpunkten und EUTBs und der Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland
  • Kinderarzt zu Rate ziehen/ Stellungnahmen vom Kinderarzt ausstellen lassen; Windelrezept vom MZEB ausstellen lassen.
  • Produkttest: 3 Produkte glaubhaft testen (wie sitzt das Produkt, Kind kommt damit nicht zu recht)
  • In der Community vom jeweiligen Störungsbild nach Hilfe fragen, bspw. welche Anwälte gibt es
  • Alles schriftlich argumentieren und nicht am Telefon! Dient als Nachweis/ Beweis. Ihr seid immer auf der Beweisseite – Argumentieren, defizitorientierte Beschreibung
  • Wenn ihr von der Krankenkasse angerufen werdet, bitte sagen: schicken Sie es mir bitte schriftlich zu
  • Windelordner anlegen: immer eine Kopie machen von den Unterlagen und ggfs. per Einschreiben versenden
  • Pflegeberatung §37 (3) in den Bericht 
  • Über das Persönliche Budget in die eigene Hand nehmen
  • Gilt eine Befreiung ab 18 auch für Schüler? >> man muss es bei der Krankenkasse beantragen, das Familieneinkommen wird gegengerechnet

Hinweis: Die nachfolgenden Informationen wurden nicht vollständig überprüft und spiegeln den Kenntnisstand zum Februar 2026 wider. Eine Gewähr oder Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität wird nicht übernommen. Die Inhalte beruhen auf Erfahrungs- und Insiderwissen von Betroffenen für Betroffene.

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