01. Oktober 2024
wir pflegen e.V. als Verband pflegender Angehöriger begrüßt, dass der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz gegenüber den Eckpunkten aus dem Dezember letzten Jahres eine erhebliche Veränderung erfahren hat: Die häusliche Pflege und die Pflege durch An- und Zugehörige hat nun eine deutlich größere Berücksichtigung erhalten. Im aktuell vorliegenden Referentenentwurf finden wir daher etliche willkommene Vorhaben, allerdings auch einige, die wir sehr kritisch betrachten. In der Stellungnahme legen wir diese Punkte ausführlich dar.
Für absolut kritisch und unmenschlich halten wir die zunehmende Problematik der Pflegetriage – die Situation, die es Pflegeanbietern in Deutschland erlaubt, pflegebedürftige Menschen mit besonders hohen Pflegebedarfe aus wirtschaftlichen Gründen von den Leistungen der Pflegeversicherung auszuschließen, ihnen Dienste zu verweigern und in zunehmenden Fällen sogar zu entziehen.
Zur Abwendung und Minderung dieser Situation sind im Gesetzentwurf leider keine Ansätze zu finden. Wir haben dieses Versäumnis daher erneut in unserer Stellungnahme angesprochen. Es ist daher auch nicht akzeptabel, dass der Anspruch auf Umwandlung des teilstationären Sachleistungsbezugs ausschließlich für Tagesbetreuung, die keine pflegerische Versorgung anbieten müssen, möglich sein soll. Finden pflegebedürftige Menschen, die keinen Tagespflegeplatz bekommen, alternativ eine Unterstützung durch einen ambulanten Dienst, so werden für eine vergleichbare Entlastung sehr hohe Eigenanteile fällig, während ihr Leistungsanspruch auf Tagespflege verfällt. Eine Umwandlung nach § 45g ist für diese Fälle nicht vorgesehen. Damit ist zu befürchten, dass hierdurch die Pflegetriage nicht nur nicht gemindert, sondern sogar verstärkt wird.