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Pflegestärkungsgesetz 2015: Was ändert sich?
Wie wirkt sich die seit 1. Januar 2015 geltende erste Stufe des Pflegestärkungsgesetzes für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen aus? wir pflegenhat die Fakten zusammengetragen:wir gemeinsam Sonderausgabe Nr. 5zum Herunterladen.
Lange schon waren Leistungserhöhungen in der Pflegeversicherung fällig. Jetzt kommen sie. Die schlechte Nachricht zuerst: Weil durch die Regelungen des Pflegestärkungsgesetzes auch Mehrausgaben von insgesamt 2,4 Milliarden Euro entstehen, erhöht sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozent. Ein Drittel davon soll für den noch umstrittenen Aufbau eines Pflegeversorgungsfonds verwendet werden. 2017 soll dann die zweite Stufe des Pflegestärkungsgesetzes folgen, womit sich Beitragssatz nochmals um weitere 0,2 Prozentpunkte erhöht.
Die guten Nachrichten: Ab 2017 soll nun endlich auch der alte verrichtungsbezogene Pflegebedürftigkeitsbegriff abgeschafft werden. Pflegebedürftigkeit soll neu definiert werden und statt der Defizite wird künftig der Umfang der Selbständigkeit eines Menschen beurteilt – und zwar auf der Basis von fünf Pflegegraden.
Schon jetzt aber verbessern sich die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Das zeigt sich in Erhöhungen von Leistungsbeträgen oder durch Erweiterungen von Leistungen für bestimmte Personengruppen. Manche Leistungen schließen sich nicht länger gegenseitig aus oder können sogar miteinander kombiniert werden.
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, dann erhalten Sie nun höhere Beträge: 123 Euro bei Pflegestufe 0, 244 Euro bei Pflegestufe 1, 458 Euro bei Pflegestufe 2, 728 Euro bei Pflegestufe 3. Bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz steigen die Leistungsbeträge in Pflegestufe 1 auf 316 Euro und in Pflegestufe 2 auf 545 Euro.
Mehr Geld gibt es auch für die Erstattung von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln also zum Beispiel von Einmalhandschuhen, Desinfektionsmitteln, Mundschutz, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen: Dafür erhält man statt bisher monatlich 31 Euro jetzt 40 Euro. Kosten, die darüber liegen, muss man weiterhin selbst tragen.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden nicht auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld angerechnet. Das bedeutet, dass diese Leistungen auch dann in vollem Umfang in Anspruch genommen werden können, wenn der Pflegebedürftige zum Beispiel in einer Tagespflegeeinrichtung versorgt wird.
Für Maßnahmen zur Wohnungsanpassung gewährte die Pflegekasse auf Antrag bislang einen Zuschuss bis 2.557 Euro. Dieser erhöht sich nun auf 4.000 Euro. Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, darf der Gesamtzuschuss jetzt sogar 16.000 Euro betragen statt bisher 10.288 Euro.
Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege wird auf 1.612 Euro angehoben und der Zeitumfang auf 42 Kalendertage erweitert. Außerdem kann bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (also maximal 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Übernehmen nahe Angehörige diese Ersatzpflege, dann erhalten sie den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes.
Das ist ganz neu: Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 0 haben jetzt ebenfalls Anspruch auf Leistungen der Ersatzpflege in Höhe von 1.612 Euro für bis zu 4 Wochen.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können künftig miteinander kombiniert werden. Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung, z.B. wenn damit eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege bewältigt werden soll oder für eine Übergangszeit im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Hat man nun Leistungen für die Verhinderungspflege in einem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen, dann kann der noch nicht verbrauchte Betrag für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Es ist also möglich, den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal zu verdoppeln und die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf 8 Wochen zu erhöhen.
Pflegebedürftige, die in einer Senioren-Wohngemeinschaft oder Pflege-Wohn-Gemeinschaft leben, erhalten wie bisher zusätzliche Leistungen: In Pflegestufe 1, 2 und 3 erhöht sich der Betrag um jeweils 5 Euro auf 205 Euro. Neu an dieser Regelung ist aber, dass es diesen Betrag nun auch schon bei Pflegestufe 0 gibt.
Zusätzliche Betreuungsleistungen gab es in den Pflegestufen 1 bis 3 bislang nur dann, wenn auch die Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt war. Jetzt erhalten aber Pflegebedürftige automatisch in jeder Pflegestufe monatlich zusätzlich 104 Euro. Bei dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz sogar 204 Euro. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen werden außerdem um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann demnach maximal 40 Prozent des nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrags für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.
Mit diesen Leistungserweiterungen hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe im ersten Teil des Pflegestärkungsgesetzes weitere Punkte der Koalitionsvereinbarung von SPD, CDU und CSU abgearbeitet. Auf den zweiten Teil in zwei Jahren dürfen wir aber schon jetzt alle gespannt sein.
Die neue Regelungen und Bestimmungen sind – und darüber klagen alle, die in diesem Bereich tätig sind – recht kompliziert und schwer oder sogar ganz unverständlich für alle, die noch ganz neue in einer Pflegesituation sind. Deshalb lassen Sie sich so früh als möglich beraten und zwar von den Mitarbeitern eines Pflegestützpunkts, in dessen örtliche Zuständigkeit Sie gehören und/oder von den Pflegeberatern der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen.
Wo Sie Beratung finden, erfahren Sie bei der Pflegekasse oder auch beim Sozialdienst Ihrer Gemeinde. Auf diese Beratung haben Sie einen Anspruch, Sie sind anspruchsberechtigt, kein Bittsteller, gerade auch als pflegende/r An- oder Zugehörige/r!
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